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Betriebsrat gründen – Die Voraussetzungen

Die Voraussetzungen einen Betriebsrat zu gründen

Auch wenn es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, einen Betriebsrat zu gründen, kann eine Gründung durchaus sinnvoll sein. Der Betriebsrat vertritt alle Interessen der Arbeitnehmer, jedoch ohne direkt in die Unternehmenspolitik einzugreifen. Er überwacht, dass alle betrieblich geltenden Gesetze und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Dazu gehört auch die Regelung von Arbeitszeiten und Pausen.

Die Gründung eines Betriebsrates kann nur erfolgen, wenn mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte in einem Betrieb beschäftigt sind. Drei der Mitarbeiter müssen eine Betriebsversammlung veranstalten. Bei der Versammlung wird durch eine Wahl ein Wahlvorstand aus mindestens drei Mitgliedern gebildet. Die Anzahl der Mitglieder muss immer eine ungerade Zahl ergeben. Von den Wahlvorstandsmitgliedern wird eines als Vorsitzender bestimmt. Der Wahlvorstand hat die Aufgabe die Betriebsratswahl vorzubereiten und durchzuführen. Zu seinen Aufgaben gehören die Annahme und Dokumentation von Wahlvorschlägen, die Aufstellung und Auslegung der Wählerliste, die Anzahl der Betriebsratsmitglieder zu ermitteln, Aushändigen der Stimmzettel, Überwachung der Wahl und die Auszählung und Bekanntgabe der Stimmen.

Als wahlberechtigt gelten alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu den Wahlberechtigten gehören Teilzeitkräfte, Aushilfen, Auszubildende und Außendienstmitarbeiter. Dabei spielt die Dauer der Betriebszugehörigkeit keine Rolle. Ausgenommen davon sind Leiharbeiter, die weniger als drei Monate im Betrieb tätig sind und leitende Angestellte.

Die Größe des Betriebes ist abhängig davon, wie groß der Betriebsrat wird. Bei weniger als zwanzig wahlberechtigten Mitarbeitern besteht der Betriebsrat nur aus einem Mitglied. Sind mehr als zwanzig wahlberechtigte Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt, besteht auch der Betriebsrat aus mehreren Betriebsratsmitgliedern. Sollte die Mitarbeiterzahl mehr als zweihundert Mitarbeiter betragen, müssen einige der Betriebsratsmitglieder sogar von der Arbeit freigestellt werden, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Der Betriebsrat steht unter besonderem Kündigungsschutz.

Zur Wahl des Betriebsrates dürfen alle wahlberechtigten Mitarbeiter aufgestellt werden, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig sind. Dies gilt nicht für leitende Angestellte. Die Amtszeit des Betriebsrat beträgt vier Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit kann durch Neuwahlen, in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai ein neuer Betriebsrat bestimmt werden.

Nur in Ausnahmefällen kann ein neuer Betriebsrat außerhalb der festgelegten Zeiten bestimmt werden. Ein derartiger Ausnahmefall wäre der Rücktritt des amtierenden Betriebsrats, eine begründete Anfechtung der Wahl oder die Änderung der Anzahl von Beschäftigten.